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Für Land- und Forstwirte hat sich durch die Handelsrechtsreform nichts geändert. Sie sind nach wie vor in der Weise privilegiert, dass sie die Wahl haben, ob sie Kaufleute sein wollen. Sie müssen sich gegebenenfalls im Handelsregister eintragen lassen. Im Unterschied zu den "neuen Kannkaufleuten" gem. § 2 HGB haben sie das Wahlrecht auch, wenn auf sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 HGB zutreffen.

§ 3 HGB regelt die Kaufmannseigenschaft der Land- und Forstwirte so, dass auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Vorschriften des § 1 keine Anwendung finden. Unabhängig von dem Erfordernis einer kaufmännischen Einrichtung nach Art und Umfang des land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen gilt vielmehr zu ihren Gunsten § 2 HGB, für den Fall, dass nach Art und Umfang des land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen es einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, allerdings mit der Maßgabe, dass nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.

Dieses Privileg der Land- und Forstwirtschaft gilt auch für ihre Nebenbetriebe: Ist nämlich mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden gemäß § 3 Abs. 3 HGB auch auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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